SATZUNG VOM 01.OKTOBER 1997

1. NAME UND SITZ

Die Schießleistungsgruppe führt den Namen "Schießleistungsgruppe (SLG) Rosenheim". Der Sitz der Schießleistungsgruppe ist 83026 Rosenheim.


2. RECHTSFORM

Die "Schießleistungsgruppe Rosenheim" ist ein Zusammenschluss von Freunden des Schießsports im Rahmen der Gliederung des Bundes der Militär- und Polizeischützen e.V. (BDMP e.V.). Sie hat die Rechtsform eines "Nicht eingetragenen Vereins". Für sie gelten die Ordnungen des BDMP e.V..

3. ZWECK DER SCHIESSLEISTUNGSGRUPPE

Die "Schießleistungsgruppe Rosenheim" bejaht die Verfassung des Freistaates Bayern und der Bundesrepublik Deutschland. Sie sucht das Verantwortungsbewusstsein ihrer Mitglieder als Staatsbürger und Schützen zu fördern. Die "Schießleistungsgruppe Rosenheim" pflegt den Schießsport, wie er vom BDMP e.V. getragen wird. Zu diesem Zweck bildet sie ihre Mitglieder im Schießen aus und unterstützt fachlich die Vorbereitung und Durchführung der Schießveranstaltungen in ihrem Landes- bzw. Bundesverband. Sie führt vereinsinterne und überregionale schießsportliche Wettbewerbe nach den Regeln des BDMP e.V., des Deutschen Schützenbundes, den Schießvorschriften der Polizei und der Bundeswehr sowie anderer Verbände durch. Sie nimmt sich des Schießens auch zur Pflege des Brauchtums an.


4. GESCHÄFTSJAHR

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


5. MITGLIEDSCHAFT

Mitglied kann jedes ordentliche und assoziierte Mitglied des BDMP e.V. werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die SLG-Leitung.


6. RECHTE DER MITGLIEDER

- Jedes Mitglied über 18 Jahren hat das Recht zur satzungsmäßigen Ausübung des Stimmrechtes. Jugendlichen unter 18 Jahren steht das Stimmrecht nur in Jugendfragen zu.

- Jedes Mitglied hat das Recht an allen Einrichtungen und Veranstaltungen der "Schießleistungsgruppe Rosenheim" teilzunehmen.

- Jedes Mitglied hat das Recht aus der "Schießleistungsgruppe Rosenheim auszutreten. Dies erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den SLG-Leiter oder dessen Stellvertreter. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate, jeweils zum 30.06. oder 30.12. eines jeden Jahres. Kündigt ein beitragspflichtiges Mitglied zum 30.06. eines Jahres, werden keine Beiträge oder Beitragsanteile für das laufende Geschäftsjahr zurückerstattet.


7. PFLICHTEN DER MITGLIEDER

- Die Mitglieder sind verpflichtet den schießsportlichen Anweisungen der Schießsportbeauftragten Folge zu leisten.

- Die Mitglieder sind verpflichtet einen geordneten Schießbetrieb zu unterstützen.

- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Beiträge, die zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erhoben werden bis zum 30.11 eines jeden Jahres für das Folgejahr zu entrichten.

- Jedes Mitglied der "Schießleistungsgruppe Rosenheim" verpflichtet sich besondere Sorgfalt beim Umgang mit Waffen, Pulver und Munition walten zu lassen und alle gesetzlichen Vorschriften einzuhalten.


8. MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan der "Schießleistungsgruppe Rosenheim". Sie wählt den SLG-Leiter und dessen Stellvertreter mit einfacher Mehrheit. Sie ermächtigt die SLG-Leitung zur Bildung und zur Verfügung über die Eigenmittel der "Schießleistungsgruppe Rosenheim" und regelt deren Verwaltung.


9. SLG-LEITUNG

Die SLG-Leitung besteht aus zwei Mitgliedern, dem SLG-Leiter und dessen Stellvertreter. Sie führen die Geschäfte der "Schießleistungsgruppe Rosenheim" im Rahmen der Ermächtigung durch die Mitgliederversammlung. Sie vertreten die "Schießleistungsgruppe Rosenheim" nach außen. Der SLG-Leiter fördert den Zusammenhalt der "Schießleistungsgruppe Rosenheim" und hält Kontakt zum Landes- bzw. Bundesverband. Der SLG-Leiter leitet die Mitgliederversammlung. Die SLG-Leitung bestimmt die Schießsportbeauftragten.


10. SCHIESSPORTBEAUFTRAGTE (REFERENTEN)

Die "Schießleistungsgruppe Rosenheim" hat mindestens einen Schießsportbeauftragten für jede Disziplin. Die Schießsportbeauftragten sollten im Besitz des Schießleiterausweises des BDMP e.V. sein. Die Schießsportbeauftragten sind für die Vorbereitung und Durchführung des Schießens in der "Schießleistungsgruppe Rosenheim" verantwortlich.


11. VERSICHERUNG

Die Mitglieder der "Schießleistungsgruppe Rosenheim" sind in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des BDMP e.V. versichert gegen Schäden, die aus dem Gebrauch von Schußwaffen und Munition entstehen. Die Bestimmungen der Versicherung (LVM) sind zu beachten.


12. MITGLIEDERBEITRÄGE

Die Höhe der Mitgliederbeiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.


13. SCHIESSBETRIEB

Die "Schießleistungsgruppe Rosenheim" führt Schießen nur auf behördlich zugelassenen Schießständen durch. Jedes Schießen wird von einem Schießsportbeauftragten geleitet.


14. AUSSCHLUSS

Jedes Mitglied, das schießsportlichen Anweisungen des Schießsportbeauftragten während eines Schießens nicht Folge leistet, wird vom Schießen ausgeschlossen. Der Ausschluß aus der "Schießleistungsgruppe Rosenheim" erfolgt durch Beschluß der SLG-Leitung wenn ein wichtiger Grund vorliegt, sowie automatisch, wenn die Mitgliederbeiträge nicht rechtzeitig zum 30.11. eines jeden Jahres für das Folgejahr gezahlt werden.


15. AUFLÖSUNG DER SCHIESSLEISTUNGSGRUPPE

Bei Auflösung der "Schießleistungsgruppe Rosenheim", die durch 2/3 Mehrheit aller Mitglieder der "Schießleistungsgruppe Rosenheim" erfolgen kann, sind die verbliebenen Mittel an den BDMP e.V. mit der Auflage weiterzuleiten, diese Mittel bis zur Neugründung einer Schießleistungsgruppe im Großraum Rosenheim zu verwahren. Die Mittel sind der neuen Schießleistungsgruppe zur Durchführung des Schießbetriebes zur Verfügung zu stellen.


16. ÄNDERUNGEN DER SATZUNG

Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung.


17. INKRAFTTRETEN DER SATZUNG

Sollte ein Teil der Satzung unwirksam sein, bleiben die übrigen Teile der Satzung in Kraft. Diese Satzung wurde am 01.Oktober 1997 durch die Mitgliederversammlung angenommen.

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